Landesgericht Linz hat folgenschweres Urteil der ersten Instanz aufgehoben und erklärt: „Das Urteil ist (…) aus rechtlichen Erwägungen im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern“

Linz. Im Jahr 2016 fand in Linz eines der größten rechtsextremen Vernetzungstreffen im deutschsprachigen Raum statt. Das Bündnis „Linz gegen Rechts“ organisierte dagegen eine Demonstration, die sich gegen Rassismus und rechte Hetze und für ein solidarisches Miteinander aussprach. Die Demonstrationsanmelderinnen, die Kommunistische Jugend Österreichs (KJÖ) und die Sozialistische Jugend Oberösterreich (SJ OÖ) wurden geklagt, weil während des Demonstrationszuges ein Sachschaden auf einem Gebäude entlang der Demoroute entstand. Der Sachschaden selbst wurde von einer Person verübt, die von der Polizei weder im Vorhinein gestoppt wurde, noch im Nachhinein identifiziert werden konnte. Das Bezirksgericht Linz sprach den Klägern in erster Instanz dennoch Schadenersatz zu. Inklusive Prozesskosten hätten die beiden Jugendorganisationen eine Summe von 23.263,45 € bezahlen müssen.

Allein aus demokratiepolitischen Gründen mussten wir in Berufung gehen und konnten damit verhindern, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eine Frage des Geldbeutels wird“, unterstreicht Nina Andree, Landesvorsitzende der Sozialistischen Jugend Oberösterreich, die Notwendigkeit das Urteil des Bezirksgerichts Linz zu bekämpfen, denn „das erstinstanzliche Urteil hätte nichts Anderes als das Aus des Versammlungsrechtes in Österreich bedeutet.“

Die Sozialistische Jugend Oberösterreich (SJ OÖ) und die Kommunistische Jugend Österreichs (KJÖ) bestritten das erstinstanzliche Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragten Klagsabweisung. Das zuständige Berufungsgericht bestätigte nun das Vorbringen der beiden Jugendorganisationen und wies die Klage vollinhaltlich ab. „Das Urteil ist (…) aus rechtlichen Erwägungen im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern“, entschied das Landesgericht Linz am 22. November 2019. Die klagenden Parteien, der Inhaber des Lokals „Josef das Stadtbräu“ und der „Kaufmännischen Verein in Linz“, sind zudem zu ungeteilter Hand schuldig, den beklagten Parteien die Kosten des Verfahrens und des Berufungsverfahren zu ersetzen. Eine Berufung vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) ist zulässig.

Unser Sieg vor dem Berufungsgericht ist ein wichtiger Sieg für die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit in Österreich!“, zeigt sich Raffael Schöberl, Bundesvorsitzender der Kommunistischen Jugend Österreichs, erfreut und erklärt abschließend: „Den AnmelderInnen einer Demonstration die Haftung für das Verhalten sämtlicher TeilnehmerInnen aufzubürden, wäre ein massiver Einschnitt in das demokratische Grundrecht der Versammlungsfreiheit gewesen.“